§ 90 h InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen

§ 90 h InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

§ 90 h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist, 2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90 g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, 3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, 4. Edelmetalle, 5. unverbriefte Darlehensforderungen. (2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. (4)