§ 90 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 90 InvG Altersvorsorge-Sparplan

§ 90 Altersvorsorge-Sparplan

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzulegen (Altersvorsorge-Sparplan). 2Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt. 3Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. (2)