(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90 g verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. (2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf; 2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen; 3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können; 4. im Falle des § 90 h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
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