§ 90 m InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 7 a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90 m InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90 m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben: 1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, 2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1, 3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47 bis 52 Nr. 1. 2Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1. (2)