§ 90 o InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 7 a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90 o InvG Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90 o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. 2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig. (2) 1§ 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. 2Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (3)