§ 90 q InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 7 a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

§ 90 q InvG Verbot von Laufzeitfonds

§ 90 q Verbot von Laufzeitfonds

InvG ( Investmentgesetz )

Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.