(1) weggefallen (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40 b, 40 c, 40 g und 40 h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90 a bis 90 k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90 a bis 90 k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90 b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, 3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben, und 4. die Anlagegrenzen nach § 90 h Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben. (4)
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