§ 944 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 944 ZPO Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.