§ 96 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 96 InvG Rechtsform, Begriff

§ 96 Rechtsform, Begriff

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. 3Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. 4Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu. (1 a) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten. (1 b)