§ 97 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 97 InvG Erlaubnis

§ 97 Erlaubnis

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 3Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn 1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet ist, 2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft, 4. die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, 5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat, und 6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat. 4Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz 1 a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate. 6Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen. (1 a)