(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3 a, 3 b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9 a Absatz 1 und die nach § 9 a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind. (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40 f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|