§ 99 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 99 a InvG Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

§ 99 a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3 a, 3 b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9 a Absatz 1 und die nach § 9 a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind. (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40 f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.