10 a.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 10 a GewStG

10 a.1 GewStR2009 Gewerbeverlust

10 a.1 Gewerbeverlust

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Ermittlung (1) 1Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist im Entstehungsjahr von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist. 2Danach mindern steuerfreie Einnahmen den nach § 10 a GewStG abziehbaren Verlust nicht. 3Ebenso dürfen nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörende Veräußerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern. 4Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern. 5Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich oder körperschaftsteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Gesonderte Feststellung (2) 1Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen. 2Bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist u. a. auch der Verlustverbrauch durch das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen. 3Entsprechendes gilt bei einem Wegfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8 c KStG. Verlustabzug (3)