10 a.3 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 10 a GewStG

10 a.3 GewStR2009 Unternehmeridentität

10 a.3 Unternehmeridentität

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines (1) 1Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. 2Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entfällt, auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird. 3Der erwerbende Unternehmer kann den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust auch dann nicht nach § 10 a GewStG abziehen, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt. Einzelunternehmen (2) - unbesetzt - Mitunternehmerschaften (3)