(1) 1Der Lohnsteuerabzug setzt den Zufluss von Arbeitslohn voraus. 2 Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, ist Arbeitslohn zugeflossen. (2) 1Die besondere Regelung für die zeitliche Zuordnung des - zugeflossenen - Arbeitslohns (§
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