14 BewRGr
Stand: 19.09.1966
zuletzt geändert durch:
-, -
C. Bebaute Grundstücke, Allgemeines

14 BewRGr Begriff der bebauten Grundstücke (§ 74 BewG)

14 Begriff der bebauten Grundstücke (§ 74 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

1Der Begriff des Gebäudes ist in Abschnitt 1 Abs. 2 erläutert. 2Wegen der Frage der Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit von Gebäuden vgl. Abschnitt 6.