1.4 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 1 GewStG

1.4 GewStR2009 Gewerbesteuermessbescheid

1.4 Gewerbesteuermessbescheid

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Fertigung von Gewerbesteuermessbescheiden (1) 1Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermessbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Messbescheide fertigen. Bekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden (2)