16 BewRGr
Stand: 19.09.1966
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C. Bebaute Grundstücke, Allgemeines

16 BewRGr Bewertung der bebauten Grundstücke (§ 76 BewG)

16 Bewertung der bebauten Grundstücke (§ 76 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1§ 76 BewG sieht für die Wertermittlung bei den bebauten Grundstücken zwei Verfahren vor, deren Anwendung sich hauptsächlich nach der Art des in Betracht kommenden Grundstücks richtet. 2Wegen des Ertragswertverfahrens vgl. die Abschnitte 18 bis 33, wegen des Sachwertverfahrens vgl. die Abschnitte 34 bis 46. (2) 1Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser werden nach § 76 Abs. 1 BewG grundsätzlich im Ertragswertverfahren bewertet. 2Eine Ausnahme bilden solche Grundstücke, die besonders gestaltet oder ausgestattet sind. 3Diese werden nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren bewertet. (3) Eine besondere Gestaltung liegt vor allem dann vor, wenn das Gebäude wegen der Größe der Wohnfläche, der Form oder der Anordnung der Wohnräume oder in anderer Weise so stark von der üblichen Gestaltung abweicht, daß im Falle der Vermietung eine dem Wert des Grundstücks angemessene Miete nicht erzielt werden könnte. (4)