1.6 GewStR
Stand: 28.04.2010
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 1 GewStG

1.6 GewStR2009 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Zuständigkeit der Gemeinden (1) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (>R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Zuständigkeit der Finanzämter (2)