Allgemeines
In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2024 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 07. 12. 2023, BStBl I S. 2075). Soweit unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von dem für Lohnsteuerzwecke gebildeten Durchschnittswert ausgegangen werden.
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