19 BewRGr
Stand: 19.09.1966
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D. Ertragswertverfahren
I. Allgemeines

19 BewRGr Bewirtschaftungskosten

19 Bewirtschaftungskosten

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Die Pauschalierung der Bewirtschaftungskosten schließt ihre Berücksichtigung in abweichender Höhe nach Lage des einzelnen Falles aus. 2Bewirtschaftungskosten sind die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken laufend erforderlichen Kosten. 3Das sind, abgesehen von der Abschreibung, die bereits außerhalb der Pauschalierung der Bewirtschaftungskosten bei der Berechnung der Vervielfältiger berücksichtigt ist: 1. die Verwaltungskosten, 2. die Instandhaltungskosten, 3. das Mietausfallwagnis, 4. die Betriebskosten. (2) 1Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung von Grundstücken erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Eigentümer (Vermieter) geleisteten Verwaltungsarbeit. 2Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. (3) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs der baulichen Anlagen aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. (4)