2 a GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 a GewStG

2 a GewStR2009 Arbeitsgemeinschaften

2 a Arbeitsgemeinschaften

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Die Vorschrift des § 2 a GewStG gilt nur für Arbeitsgemeinschaften, die auf Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tätig werden. 2Dagegen unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf betreiben, sofern dieser sich nicht auf die Erfüllung des Werk- oder Werklieferungsvertrags beschränkt, selbständig der Gewerbesteuer.