2.9 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

2.9 UStAE Beschränkung der Organschaft auf das Inland

2.9 Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

Allgemeines (1)1Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 2Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. 3Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. (2)1Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. 2Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere zwischen dem Unternehmer, z. B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten (Abschnitt 3 a.1 Abs. 3) oder umgekehrt - mit Ausnahme von Warenbewegungen auf Grund eines innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 1 a.2) - nicht steuerbare Innenumsätze. Im Inland gelegene Unternehmensteile (3)Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind 1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist, 2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers; 3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften;