29.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 29 GewStG

29.1 GewStR2009 Zerlegungsmaßstab

29.1 Zerlegungsmaßstab

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Arbeitslöhne im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG sind nur die Arbeitslöhne, die das steuerpflichtige Unternehmen an die eigenen Arbeitnehmer, d. h. an solche zahlt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. 2Vergütungen, die an andere Unternehmer für die Gestellung von fremden Arbeitskräften gezahlt werden, scheiden daher aus.