(1) 1Zu den anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1GewStG gehören auch die in Verwaltungsanordnungen (Lohnsteuer-Richtlinien) und in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Befreiungen von der Lohnsteuer. 2Arbeitslöhne im Sinne der Zerlegungsvorschriften sind deshalb grundsätzlich die lohnsteuerpflichtigen Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG. 3§ 31GewStG enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. 4So gehören z. B. die nach § 3 b EStG lohnsteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenso wie die Zuschläge für Mehrarbeit stets zum Arbeitslohn (>§ 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG).(2)
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