4.1 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 4 GewStG

4.1 GewStR2009 Hebeberechtigung

4.1 Hebeberechtigung

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Allgemeines (1) 1Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 2Hebeberechtigte Gemeinde für den stehenden Gewerbebetrieb ist diejenige Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb seine Betriebsstätte hat. 3Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden nach dem Teil des Steuermessbetrags hebeberechtigt, der auf sie entfällt. 4Dieser Teil wird im Wege der Zerlegung des Steuermessbetrags (>§§ 28 bis 34 GewStG) ermittelt. Bindungswirkung (2)