Stand: 19.09.1966
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A. Allgemeines

5 BewRGr Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungsschutz (§ 71 BewG)

5 Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungsschutz (§ 71 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Die §§ 8 und 12 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232, BStBl. I S. 543) gelten erst vom 16. September 1965 an. 2Für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 ist deshalb nur § 71 BewG anzuwenden. (2) 1Die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die bei der Bewertung außer Betracht bleiben, müssen wegen der begünstigten Zwecke geschaffen sein. 2Sie müssen den Anforderungen nach § 3 des Schutzbaugesetzes genügen. 3Die Gebäude oder Gebäudeteile dürfen ferner im Frieden nicht für andere Zwecke benutzt werden. 4Eine nur gelegentliche oder geringfügige Benutzung ist indessen unbeachtlich. 5Eine nur gelegentliche Nutzung liegt z. B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet zu werden braucht. 6Werden in einem Keller lediglich Gartengeräte abgestellt, so handelt es sich um eine geringfügige Nutzung. (3)