77/388/EWG EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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77/388/EWG Sechste Umsatzsteuerrichtlinie

Einführung

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Alle Mitgliedstaaten haben gemäß der ersten und zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer das Mehrwertsteuersystem eingeführt. In Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften wird der Haushalt der Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird. Es ist erforderlich, die effektive Freizuegigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der Volkswirtschaften weiter zu verfolgen. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: