Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG erlässt der Rat gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen über die in Absatz 3 des bezeichneten Artikels vorgesehene Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Es gilt zu vermeiden, daß ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Steuer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat für die Lieferung von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Rechnung gestellt oder für die Einfuhr in diesem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, endgültig tragen muß und damit einer Doppelbesteuerung unterliegt. - hat folgende Richtlinie erlassen:
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