8.7 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 8 GewStG

8.7 GewStR2009 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind nur Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. 2Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8 GewStG zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Beträge hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.