1Bei den Hinzurechnungen nach § 8GewStG sind nur Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. 2Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8GewStG zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Beträge hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.