BFH - Urteil vom 16.12.2020
VI R 46/18
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 und Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 35a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 917
BFH/NV 2021, 719
BStBl II 2021, 476
DStR 2021, 913
DStRE 2021, 569
DStZ 2021, 430
FR 2021, 496
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 212/17

Abgrenzung der Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und der Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher BelastungenBerücksichtigung der Haushaltsersparnis wegen krankheitsbedingter Unterbringung

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VI R 46/18

DRsp Nr. 2021/5564

Abgrenzung der Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und der Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen Berücksichtigung der Haushaltsersparnis wegen krankheitsbedingter Unterbringung

1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. 2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 – 11 K 212/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.09.2017 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 05.10.2016 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 12.109 € berücksichtigt werden und die tarifliche Einkommensteuer der Klägerin für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 408 € ermäßigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.