BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 40/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 7 Abs. 1 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 537/05

Absetzungen für Abnutzung (AfA) -Bemessungsgrundlage nach einer Einlage zum Teilwert

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 40/06

DRsp Nr. 2009/28001

Absetzungen für Abnutzung (AfA) -Bemessungsgrundlage nach einer Einlage zum Teilwert

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage zum Teilwert Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 7 Abs. 1 S. 1, 4;

Gründe

I.

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb bis zu seinem Tod am 13. November 1999 einen Textileinzelhandel. Bis zum Todeszeitpunkt vermietete die Klägerin das ihr gehörende Grundstück und Gebäude M-Straße (Gebäude) in B an ihren Ehemann, der es im Einzelunternehmen nutzte.

Die Klägerin hatte für das vermietete Gebäude Herstellungskosten in Höhe von 416.583 DM aufgewandt. Bis zum Todeszeitpunkt setzte sie Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 232.340 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.