FG München - Gerichtsbescheid vom 07.08.2020
1 K 1501/18
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 -3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1032
IStR 2021, 682

Abziehbarkeit der im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (hier: Österreich)

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 1501/18

DRsp Nr. 2021/2666

Abziehbarkeit der im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben (hier: Österreich)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 -3a; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in Österreich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehbar oder zumindest bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wird für das Streitjahr 2015 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer veranlagt. Neben ihren in Deutschland erzielten selbstständigen Einkünften erzielte sie im Streitjahr in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

1. Ausweislich eines im Besteuerungsverfahren vorgelegten Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises (Einkommensteuerakte Blatt 11) wurden die in Österreich steuerpflichtigen Bezüge wie folgt ermittelt (in €):

Bruttobezüge 14.916,33
abzüglich "Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ..." 1.745,52
abzüglich einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge 2.383,03
abzüglich übrige Abzüge 504,00
ergibt steuerpflichtige Bezüge 10.283,78

Als "insgesamt einbehaltene Lohnsteuer" ist ein Betrag von 2.323,54 € ausgewiesen.