BFH - Urteil vom 12.04.2022
VI R 2/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1686
BFH/NV 2022, 982
DStR 2022, 1416
DStRE 2022, 951
FR 2022, 810
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3210/19

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante PflegeBegriff der GrundpflegemaßnahmenAufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

BFH, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen VI R 2/20

DRsp Nr. 2022/10286

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege Begriff der Grundpflegemaßnahmen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

1. Pflege- und Betreuungsleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). 2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. 3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 – 3 K 3210/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.