Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner im Jahr 2018 (Streitjahr) Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
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