FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2020
5 K 175/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bei Nachweis eines Zusammenhangs mit Ausgangsumsätzen oder der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 5 K 175/18

DRsp Nr. 2022/7631

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bei Nachweis eines Zusammenhangs mit Ausgangsumsätzen oder der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner im Jahr 2018 (Streitjahr) Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.