Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) heirateten im Streitjahr 1996 und wurden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich in D, diejenige der Klägerin in S. Die Kläger bezogen im Mai 1996 ein Haus in S, das sie im April 1995 erworben hatten. Zuvor hatte der Kläger in N und die Klägerin in I gewohnt.
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