BFH - Urteil vom 23.03.2001
VI R 175/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1672
BFHE 195, 225
BStBl II 2001, 585
DB 2001, 1812
DStR 2001, 1478
DStZ 2000, 675
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

BFH, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen VI R 175/99

DRsp Nr. 2001/10954

Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

»1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen. 2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) heirateten im Streitjahr 1996 und wurden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich in D, diejenige der Klägerin in S. Die Kläger bezogen im Mai 1996 ein Haus in S, das sie im April 1995 erworben hatten. Zuvor hatte der Kläger in N und die Klägerin in I gewohnt.