BFH - Urteil vom 08.07.2015
VI R 46/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 392
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3541/12

Abzugsfähgkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem AnlassKriterien für die Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Anteil

BFH, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen VI R 46/14

DRsp Nr. 2015/18077

Abzugsfähgkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass Kriterien für die Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Anteil

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. 2. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014 1 K 3541/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden–Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.