BFH - Beschluss vom 07.07.2020
VI R 18/20 (VI R 59/14)
Normen:
EStG § 9 Abs. 6; FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2104/12

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI R 18/20 (VI R 59/14)

DRsp Nr. 2020/16025

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

NV: Die Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG stattfindet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 31.07.2014 – 6 K 2104/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 6; FGO § 126a;

Gründe

I.