Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 7. Mai 2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die zumutbare Belastung mit 1.063 € berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG).
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