BFH - Urteil vom 21.02.2018
VI R 18/16
Normen:
EStG § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 261, 41
BStBl II 2018, 641
DStZ 2018, 485
FR 2018, 714
HFR 2018, 537
NZM 2018, 881
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 194/15

Abzugsfähigkeit eines Baukostenzuschusses für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Handwerkerleistung im Sinne von § 35a EStG

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen VI R 18/16

DRsp Nr. 2018/7076

Abzugsfähigkeit eines Baukostenzuschusses für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Handwerkerleistung im Sinne von § 35a EStG

Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2015 8 K 194/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2012) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks L Straße ... Die Kläger nutzen das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Das Abwasser wurde seit 1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt.