FG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2020
14 K 3796/13 E,F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;
Fundstellen:
DStZ 2021, 107

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer; Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 14 K 3796/13 E,F

DRsp Nr. 2020/17909

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer; Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

In der Zeit vom 02.07.2007 bis zum 31.03.2008 leistete der Kläger seinen Zivildienst bei der Feuer- und Rettungswache x in A. Im Rahmen dessen wurde er an der Landesfeuerwehrschule ... zum Rettungshelfer ausgebildet und in die Funktechnik eingewiesen. Die Ausbildung zum Rettungshelfer fand in der Zeit vom 09.07.2007 bis zum 24.08.2007 statt und beinhaltete insgesamt 320 Stunden Theorie und Praxis. Daneben nahm der Kläger vom 09.07.2007 bis zum 20.07.2007 an dem Basisseminar zum Betriebssanitäter/First Responder teil. Dieser Lehrgang beinhaltete die Grundausbildung zum Betriebssanitäter entsprechend den Richtlinien der Berufsgenossenschaften.

Nach Ende der Zivildienstzeit arbeitete der Kläger zunächst als Aushilfe bei Geschäftsname ... . Im Januar 2009 begann er eine Ausbildung zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführer-Lizenz.

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