BFH - Urteil vom 30.09.2020
VI R 10/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BB 2021, 295
BB 2021, 84
BFH/NV 2021, 382
BStBl II 2021, 306
DB 2021, 29
DStRE 2021, 270
FR 2021, 1035
FR 2021, 803
NZA 2021, 484
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1033/17

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Postzustellers für VerpflegungBegriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VI R 10/19

DRsp Nr. 2021/509

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Postzustellers für Verpflegung Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 – 6 K 1033/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I. Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für die Streitjahre (2015 und 2016) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als verbeamteter Postzusteller.

Der Kläger ist seit 1977 bei der Deutschen Post beschäftigt. Seit Anfang der 1990iger Jahre ist er als Postzusteller in R und dort seit vielen Jahren am Zustellpunkt ... (Zustellpunkt R) tätig.