BFH - Urteil vom 14.10.2020
II R 30/19
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 789
BFH/NV 2021, 727
DB 2021, 715
DStR 2021, 718
DStRE 2021, 504
FamRZ 2021, 893
ZEV 2021, 271
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2712/18

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von durch den Erblasser hinterzogenen SteuernAbzugsfähigkeit der Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung

BFH, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen II R 30/19

DRsp Nr. 2021/4726

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von durch den Erblasser hinterzogenen Steuern Abzugsfähigkeit der Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung

1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder). 2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird dahin geändert, dass sowohl die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 € als auch die Räumungskosten in Höhe von 2.685,67 € als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3;

Gründe

I.