BFH - Urteil vom 14.05.2020
VI R 3/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a, § 9 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2020, 2838
BStBl II 2021, 302
DStR 2020, 2720
DStRE 2021, 55
DStZ 2021, 65
FR 2021, 175
FamRZ 2021, 323
IStR 2021, 66
NJW 2021, 189
NZA 2021, 184
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1007/17

Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen durch den Besuch einer weiteren Hochschule oder die Ableistung eines Praxissemesters als vorab entstandene Werbungskosten

BFH, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen VI R 3/18

DRsp Nr. 2020/17947

Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen durch den Besuch einer weiteren Hochschule oder die Ableistung eines Praxissemesters als vorab entstandene Werbungskosten

1. Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG begründet. 2. Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. 3. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2018 – 7 K 1007/17 E,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a, § 9 Abs. 6;

Gründe