BFH - Urteil vom 12.05.2011
VI R 42/10
Normen:
EStG § 11; EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 185/09

Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten eines Klägers sowie eines Beklagten als außergewöhnliche Belastung; Hinreichende Aussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Erfolg als Voraussetzung der Begründung der Zwangsläufigkeit außergewöhnlicher Aufwendungen; Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen VI R 42/10

DRsp Nr. 2011/12481

Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten eines Klägers sowie eines Beklagten als außergewöhnliche Belastung; Hinreichende Aussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auf Erfolg als Voraussetzung der Begründung der Zwangsläufigkeit außergewöhnlicher Aufwendungen; Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.