AEAO zu § 10 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 10 AEAO - Geschäftsleitung:

AEAO zu § 10 - Geschäftsleitung:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. § 10 AO definiert die "Geschäftsleitung" als den "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 3. 7. 1997, IV R 58/95, BStBl 1998 II S. 86). 2. Entscheidend hierfür ist, an welchem Ort die vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung gehören ("Tagesgeschäfte"), tatsächlich wahrgenommen werden (BFH-Urteile vom 7. 12. 1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175, und vom 12. 2. 2004, IV R 29/02, BStBl II S. 602). 3. Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFH-Urteil vom 7. 12. 1994, I K 1/93, BStBl 1995 II S. 175).