AEAO zu § 8 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 8 AEAO - Wohnsitz

AEAO zu § 8 - Wohnsitz

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Wohnung 3. Innehaben der Wohnung 4. Nutzung zu Wohnzwecken 5. Familienwohnsitz 6. Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat 7. NATO-Truppenstatut 8. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und über konsularische Beziehungen 9. Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (EU) 1. Allgemeines 1.1 Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob im Einzelfall eine solche Benutzung vorliegt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder Anspruchszeitraums zu beurteilen; die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse in den Folgejahren ist nur zu berücksichtigen, soweit ihr Indizwirkung für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im zurückliegenden Zeitraum zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 6. 2015, III R 38/14, BStBl 2016 II S. 102). 1.2