FG Münster - Urteil vom 24.06.2020
1 K 3722/18 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 144

Anerkennung der Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 3722/18 E

DRsp Nr. 2020/11264

Anerkennung der Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.06.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2018 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 12.486 EUR berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.