BFH - Urteil vom 28.07.2011
VI R 5/10
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 Hs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4253/08 788

Anerkennung von Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften aufgrund der Möglichkeit der Ausübung der Berufstätigkeit im Ausland

BFH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VI R 5/10

DRsp Nr. 2011/15183

Anerkennung von Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften aufgrund der Möglichkeit der Ausübung der Berufstätigkeit im Ausland

1. Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs unberührt.2. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. des § 3c Abs. 1 1. Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 Hs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.