BFH - Urteil vom 15.07.2020
III R 62/19
Normen:
EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 7g (EStG VZ 2014);
Fundstellen:
BB 2021, 1134
BFH/NV 2021, 704
DB 2021, 764
DStR 2021, 788
DStRE 2021, 503
FR 2021, 547
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7287/16

Anforderungen an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Benutzung eines Pkw als Voraussetzung der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG

BFH, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen III R 62/19

DRsp Nr. 2021/5037

Anforderungen an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Benutzung eines Pkw als Voraussetzung der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.06.2018 – 7 K 7287/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 7g (EStG VZ 2014);

Gründe

I.

Streitig ist, wie bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG der Nachweis für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW zu führen ist.