BFH - Urteil vom 19.02.2019
IX R 16/18
Normen:
EStG § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 804
DStRE 2019, 1230
DStZ 2019, 603
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1149/14

Anforderungen an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und VerpachtungBeginn des Prognosezeitraums

BFH, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen IX R 16/18

DRsp Nr. 2019/9045

Anforderungen an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Beginn des Prognosezeitraums

1. NV: Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen. 2. NV: Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. 3. NV: Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts. Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen Vermietungstätigkeit eine andere Form der Vermietung aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. November 2017 11 K 1149/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 12, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.